Kinder haben ein Recht auf Mitbestimmung und darauf, sich an den Fragen zu beteiligen, die ihr Leben und Aufwachsen beeinflussen. Schließlich sind sie Expertinnen und Experten in eigener Sache. Denn genau wie Erwachsene wollen auch Kinder mitreden und entscheiden können, wenn es um sie geht. Und sie können es!

Das Recht auf Beteiligung ist in Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben. Egal ob es darum geht, wie ein Spielplatz gebaut wird, wie ein sicherer Schulweg auszusehen hat oder was den Straßenverkehr kinderfreundlich macht – Kinder in Erkrath können und sollen an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben. Dazu gibt es seit dem Herbst 2018 das Kinderparlament.

Einen ersten Eindruck von der Arbeit des Kinderparlamentes verschafft der Film des Arbeitskreises Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Dieser ist unter „Externe Links“ aufrufbar.

UN-KINDERRECHTSKONVENTION

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20.11.1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 02.09.1990 in Kraft. Beim Weltkindergipfel 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung dieser Konvention.

Die Konvention legt wesentliche Standards zum Schutz der Kinder weltweit fest und stellt die Wichtigkeit von deren Wert und Wohlbefinden heraus. Die vier elementaren Grundsätze, auf denen die Konvention beruht, beinhalten das Überleben und die Entwicklung, die Nichtdiskriminierung, die Wahrung der Interessen der Kinder sowie deren Beteiligung. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes wurde am 20.11.1989 von der UN-Generalversammlung angenommen und trat am 02.09.1990 in Kraft. Beim Weltkindergipfel 1990 in New York verpflichteten sich Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter aus der ganzen Welt zur Anerkennung dieser Konvention.

DIE ZEHN GRUNDRECHTE

Die UNICEF, die Kinderrechtsorganisation der UNO, hat den 20 Seiten langen Text der Kinderrechtskonvention zur Vereinfachung in zehn Grundrechten zusammengefasst.

  1. Das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht;
  2. Das Recht auf einen Namen und eine Staatszugehörigkeit;
  3. Das Recht auf Gesundheit;
  4. Das Recht auf Bildung und Ausbildung;
  5. Das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung;
  6. Das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln;
  7. Das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens;
  8. Das Recht auf sofortige Hilfe in Katastrophen und Notlagen und auf Schutz vor Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung;
  9. Das Recht auf eine Familie, elterliche Fürsorge und ein sicheres Zuhause;
  10. Das Recht auf Betreuung bei Behinderung.

ARTIKEL 12 – DIE BERÜCKSICHTIGUNG DES KINDESWILLENS

Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

ZIELE UND AUFGABEN DES KINDERPARLAMENTES

Das Kinderparlament vertritt die Interessen aller Kinder aus Erkrath und ermöglicht ihnen, Ideen und Anregungen zu Themen wie Spiel- und Sportplätzen, Freizeiteinrichtungen oder Schul- und Freizeitwegen in die Politik einzubringen.

Kommunalpolitische Entscheidungen, die Kinder betreffen, werden auf die Einhaltung der Kinderrechte überprüft.

ZUSTÄNDIGE STELLE

Fachbereich Jugend
Frau Gabriele Mahnert
Sozialpädagogin Kinderparlament
Raum: 104 
Klinkerweg 7
40699 Erkrath 
Telefon: 0211 2407-5145
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